Informationen zu den Corona-Schutzmaßnahmen am Schulzentrum Buchheim

Mitteilungen der Schulleitung



29.09.2022

Handlungskonzept Corona

Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,

 

nachfolgend finden Sie im Auftrag von Frau Ministerin Feller das leicht modifizierte Handlungskonzept Corona mit Begleiterlass sowie einen Brief der Ministerin an die Eltern und Schülerinnen und Schüler Nordrhein-Westfalens. Zur besseren Nachvollziehbarkeit finden Sie sowohl eine Version mit markierten Änderungen als auch eine bereinigte Fassung:

Download
Begleiterlass_29.9.2022.pdf
Adobe Acrobat Dokument 1.4 MB
Download
Brief der Ministerin an die Eltern_Erzie
Adobe Acrobat Dokument 1.3 MB
Download
Brief der Ministerin an volljahrige SuS
Adobe Acrobat Dokument 1.3 MB
Download
Handlungskonzept Corona - Reinschrift mi
Adobe Acrobat Dokument 904.7 KB
Download
Handlungskonzept Corona - Reinschrift oh
Adobe Acrobat Dokument 792.0 KB

28.07.2022

Schuljahresbeginn 2022/2023 - Handlungskonzept Corona

Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,

 

nachfolgend finden Sie im Auftrag von Frau Ministerin Feller das im Ministerium für Schule und Bildung erarbeitete Handlungskonzept Corona mit Begleiterlass sowie einen Brief der Ministerin an die Eltern und Schülerinnen und Schüler Nordrhein-Westfalens:

Download
Brief der Ministerin an die Eltern_Erzie
Adobe Acrobat Dokument 1.3 MB
Download
Brief der Ministerin an volljahrige Su S
Adobe Acrobat Dokument 1.2 MB
Download
Handlungskonzept_Corona_.pdf
Adobe Acrobat Dokument 417.4 KB
Download
Begleiterlass.pdf
Adobe Acrobat Dokument 365.6 KB

18.03.2022

Änderung der Regelungen zum Infektionsschutz in den Schulen

Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,

 

folgende Information haben wir vom Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) erhalten: 

 

Nach dem heute im Deutschen Bundestag gefassten Beschluss werden ab dem 20. März 2022 u.a. folgende Änderungen des Infektionsschutzgesetzes gelten:

 

1. Maskenpflicht in den Schulen

Das geänderte Infektionsschutzgesetz sieht eine rechtliche Grundlage für eine Pflicht zum Tragen einer Maske in den Innenräumen von Schulen bereits mit Beginn der kommenden Woche, also mit Wirkung ab dem 20. März 2022, grundsätzlich nicht mehr vor. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage dürfen die Länder nur noch unter sehr engen Voraussetzungen und ausdrücklich nur unter Beteiligung und mit Zustimmung der jeweiligen Landesparlamente durch Rechtsverordnung anordnen, dass in den Innenräumen von Schulen eine medizinische oder FFP2-Maske getragen werden muss. Eine solche Maskenpflicht hat sich dann jedoch auf einzelne Gebietskörperschaften (Kreise oder kreisfreie Städte) zu beschränken. Allerdings gewährt das Gesetz eine Übergangsfrist bis zum 2. April 2022. Bis zu diesem Zeitpunkt kann das bisherige Landesrecht, also die Coronabetreuungsverordnung, in der derzeit vorliegenden Fassung weitergelten.

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat entschieden, die oben erwähnte Übergangsfrist zu nutzen und die bestehenden Maßnahmen zum Infektionsschutz in Schulen auf der Grundlage der bestehenden Coronabetreuungsverordnung aufrecht zu erhalten. Bis Samstag, 2. April 2022, wird also § 2 der Coronabetreuungsverordnung eine Pflicht zum Tragen einer Maske in allen Innenräumen der Schule vorsehen. Danach endet diese Pflicht.

Insbesondere für die letzte Woche vor den Osterferien bleibt es dennoch jeder Schülerin und jedem Schüler sowie allen in Schule tätigen Personen unbenommen, in den Schulgebäuden freiwillig eine Maske zu tragen. Diese Freiwilligkeit bedingt jedoch, dass es für die Schulen weder eine infektionsschutzrechtliche noch eine schulrechtliche Handhabe gegenüber einzelnen Mitgliedern der Schulgemeinde gibt, verbindlich das Tragen einer Maske durchzusetzen.

 

2. Fortsetzung schulischer Testungen

Nach dem neuen Infektionsschutzgesetz können die Länder jedoch weiterhin schulische Testungen anordnen. Für Nordrhein-Westfalen hat die Landesregierung entschieden, dass bis zum letzten Schultag vor den Osterferien, also dem 8. April 2022, die schulischen Testungen in allen Schulen und Schulformen in der derzeitigen Form fortgesetzt werden.

Im Zusammenhang mit der weiteren Entwicklung des Testgeschehens haben auch die Kultusministerinnen und -minister der Länder schon am 10. März 2022 einvernehmlich festgehalten, in den kommenden Wochen einen vorausschauenden und behutsamen Weg zurück in die Normalität zu verfolgen, bei dem die weitere Entwicklung der Pandemie achtsam im Auge behalten wird. Ziel soll es sein, spätestens bis Mai 2022 alle Einschränkungen, insbesondere die Pflicht zum Tragen einer Maske und die anlasslosen Testungen in Schulen, aufzuheben.

Mit der oben beschriebenen Entscheidung zur Beendigung der Pflicht zum Tragen einer Maske trägt die Landesregierung diesem Beschluss der Kultusministerkonferenz Rechnung. Auch in der Folge dieses Beschlusses wird das anlasslose Testen in allen Schulen und Schulformen nach den Osterferien nicht wiederaufgenommen, sofern es bis dahin keine unerwartete kritische Entwicklung des Infektionsgeschehens gibt.

 

3. Bestellungen von Antigen-Schnelltests über das Bestellportal

Bestellungen von weiteren Antigen-Schnelltests über das Ihnen bekannte Bestellportal sind bis zum 1. April 2022 grundsätzlich weiterhin möglich. Allerdings bitten wir Sie nachdrücklich, nur noch dann weitere Tests zu bestellen, wenn Sie diese für die Testungen bis zum letzten Schultag vor den Osterferien benötigen. Ansonsten bitten wir Sie, Ihre vorhandenen Bestände zu verbrauchen bzw. zu reduzieren.

Werden an Ihrer Schule in den Osterferien Ferienangebote durchgeführt, so können die vorhandene Bestände an Antigen-Schnelltests für Testungen im Rahmen dieser Angebote eingesetzt werden.

Sollten nach den Osterferien in Ihrer Schule noch Restbestände an Antigen-Schnelltests vorhanden sein, bitten wir Sie, diese bis auf Weiteres sachgerecht zu lagern.


06.01.2022

Ausweitung der Testungen an Schulen ab 10. Januar 2022

Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,

 

folgende Information haben wir vom Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) hinsichtlich der Ausweitung der Testungen an Schulen ab dem 10. Januar erhalten: 

 

Ausweitung der Testungen an Schulen ab 10. Januar 2022

Uns allen liegt daran, den Schulstart so sicher wie möglich zu gestalten. Angesichts des zuletzt veränderten Infektionsgeschehens, insbesondere durch das Aufkommen der Omikron-Variante sowie aufgrund zu beobachtender Impfdurchbrüche, ist die schulische Teststrategie zum Schulstart anzupassen. Um gerade nach den Ferien möglichst viele Infektionen frühzeitig zu entdecken und damit einen Eintrag und eine weitere Verbreitung in den Schulen zu vermeiden, werden an allen Schulformen ab dem 10. Januar 2022 zunächst in die bewährten Teststrategien alle Personen, auch immunisierte, verpflichtend einbezogen (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, weitere an Schule Beschäftigte). Die erforderlichen Änderungen der Coronabetreuungsverordnung werden so rechtzeitig auf den Weg gebracht, dass sie ab dem 10. Januar 2022 gelten. Rechtzeitig wird überprüft, ob diese Regelung fortgesetzt wird oder ob Anpassungen an das Testregime erforderlich sind.

 

Schultestungen für Schülerinnen und Schüler

Ab dem ersten Schultag nach den Weihnachtsferien (10. Januar 2022) gelten die bekannten Testregelungen für alle Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrem Immunisierungsstatus. Das bedeutet, dass sowohl immunisierte (geimpfte und genesene) als auch nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler an den Testungen teilnehmen müssen.

Am ersten Schultag im neuen Jahr (10. Januar 2022) wird daher in allen weiterführenden Schulen eine Testung mit Antigen-Selbsttests bei allen Schülerinnen und Schülern durchgeführt.

An allen Grund- und Förderschulen sowie den Schulen mit Primarstufe werden (ebenfalls am 10. Januar 2022) alle Schülerinnen und Schüler eine Pool- und Einzelprobe im Rahmen der PCR-Lolli-Testung abgeben.

Der Ihnen bereits bekannte Testrhythmus wird fortgesetzt:

  • an weiterführenden Schulen: Testung dreimal wöchentlich,
  • an Grund- und Förderschulen sowie den Schulen mit Primarstufe: Testung zweimal wöchentlich, da das PCR-Pooltest-Verfahren wegen seiner hohen Sensitivität deutlich früher in der Lage ist, Infektionen festzustellen.

Ab dem 10. Januar 2022 startet planmäßig auch das optimierte Lolli-Testverfahren, das ebenfalls einen wichtigen Beitrag für den sicheren Schulstart leistet. Die Kinder werden erstmals eine zweite, sogenannte Rückstellprobe mit abgeben, um eine gegebenenfalls nötige Pool-Auflösung zu beschleunigen. Durch die so mögliche Beschleunigung der Übermittlung der Testergebnisse bleibt den nicht infizierten Schülerinnen und Schülern im Falle eines positiven Pools ein Tag in Quarantäne erspart. Zudem kann durch die direkte Befundübermittlung durch die Labore an die Erziehungsberechtigten eine Erleichterung und Entlastung für Sie als Lehrerinnen und Lehrer erreicht werden. An dieser Stelle danke ich Ihnen für Ihre Unterstützung bei der Vorbereitung dieses Verfahrens.

 

Teilnahme von vollständig immunisierten Schülerinnen und Schülern am Lolli-Testverfahren

Vollständig immunisierte Schülerinnen und Schüler gemäß der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung werden wie folgt definiert:

(1) Schülerinnen und Schüler mit vollständigem Impfschutz, welcher 14 Tage nach der letzten erforderlichen Corona-Schutzimpfung eintritt und

(2) Schülerinnen und Schüler, deren COVID-19 Infektion mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt.

Für die Teilnahme am Lolli-Testverfahren müssen unterschiedliche Regelungen getroffen werden:

 

(1) Schülerinnen und Schüler mit vollständigem Impfschutz

Schülerinnen und Schüler mit vollständigem Impfschutz können nach wissenschaftlicher Einschätzung weiterhin am Lolli-Testverfahren teilnehmen ohne Risiko, das Testergebnis des PCR-Pools zu verfälschen. Ab dem 10. Januar 2022 ist die Teilnahme zunächst verpflichtend (s.o.).

 

(2) Genesene Schülerinnen und Schüler

Genesene Schülerinnen und Schüler dürfen in den ersten acht Wochen nach ihrer Rückkehr aus der Isolation nicht am Lolli-Testverfahren teilnehmen. Sie sind deshalb in diesem Zeitraum von der Testpflicht in der Schule befreit.

Hintergrund für diese Regelung ist, dass bei Genesenen eine längere Zeit noch Viruspartikel nachgewiesen werden können und in diesen Einzelfällen der hoch sensitive PCR-Test immer noch zu einem positiven Pool- und Einzeltest führen kann. Nach Ablauf von acht Wochen nehmen auch genesene Schülerinnen und Schüler wieder am Lolli-Testverfahren teil.

Nehmen Schülerinnen und Schüler – mit Ausnahme aus den zuvor genannten Gründen (2) – nicht an den Schultestungen teil, müssen sie, um am Präsenzunterricht teilnehmen zu dürfen, zu dem Zeitpunkt der vorgesehenen Schultestung einen Nachweis über einen negativen Bürgertest vorlegen.

An dem PCR-Pooltestverfahren („Lolli-Test“) nehmen nur Schülerinnen und Schüler der Grund- und Förderschulen sowie der Schulen mit Primarstufe teil. Lehrkräfte und andere Beschäftigte der Schule sind von diesem Testverfahren ausgeschlossen.

 

Testungen von Beschäftigten

Alle Lehrerinnen und Lehrer sowie andere in Schule beschäftigten Personen an den Grund- und Förderschulen sowie an den weiterführenden Schulen, die immunisiert sind, führen ab dem 10. Januar 2022 dreimal pro Woche einen Antigen-Selbsttest in eigener Verantwortung durch oder haben den Nachweis über einen negativen Bürgertest vorzulegen.

Unberührt davon bleibt die im Infektionsschutzgesetz begründete Verpflichtung der nicht immunisierten und in Präsenz tätigen Lehrerinnen, Lehrer und Beschäftigten, an ihren Präsenztagen in der Schule einen Antigen-Selbsttest unter Aufsicht in der Schule vorzunehmen oder den Nachweis über einen negativen Bürgertest vorzulegen.

 

Qualität und Quantität der Antigen-Selbsttests

Bei allen zum Einsatz kommenden Antigen-Selbsttests handelt es sich um qualitativ hochwertige Produkte, die auf alle bekannten Virusvarianten einschließlich der Omikron-Variante reagieren. Die Tests sind CE-zertifiziert und haben dementsprechend erfolgreich ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen.

Auch quantitativ stehen den Schulen in Nordrhein-Westfalen ausreichend Antigen-Selbsttests zur Verfügung. Die vertraglichen Vereinbarungen des Ministeriums für Schule und Bildung mit dem Lieferanten erlauben es den Schulen, je nach dem individuellen wöchentlichen Bedarf die notwendigen Tests zu bestellen. Eine ausreichende Versorgung mit Antigen-Selbsttests der Schulen ist damit langfristig gesichert.

 

Die hier nochmals beschriebenen Regelungen und ergänzenden Maßnahmen sind weitere und wichtige Beiträge, um allen am Schulleben Beteiligten auch im neuen Jahr einen sicheren Schulstart im Präsenzbetrieb zu ermöglichen.


02.12.2021

Maskenpflicht am Sitzplatz ab dem 2. Dezember

Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,

 

folgende Information haben wir vom Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) hinsichtlich der Regelung zur Maskenpflicht am Sitzplatz und weiterer Vorgaben zur Einhaltung des Hygiene- und Infektionsschutzes an den Schulen ab dem 2.12.2021 erhalten: 

 

Maskenpflicht am Sitzplatz

Die Maskenpflicht am Sitzplatz wird nach gründlicher Abwägung aller Gesichtspunkte ab morgen, 2. Dezember 2021, wieder eingeführt. Die Coronabetreuungsverordnung wird dementsprechend geändert.

Mit der Wiedereinführung der Maskenpflicht am Sitzplatz bleiben zugleich die behördlichen Anordnungen von Quarantänemaßnahmen auf ein unbedingt erforderliches Maß beschränkt. Sofern nicht außergewöhnliche Umstände (z.B. Ausbrüche oder Auftreten von neuen Virus-Varianten) vorliegen, wird sich die Anordnung von Quarantänen also wieder nur auf die infizierte Person beziehen. Zusätzliche, womöglich tägliche Testungen in der Schule für nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler sind angesichts der regelmäßigen Schultestungen derzeit nicht erforderlich und können auch von den Gesundheitsämtern nicht angeordnet werden.

Die Maske am Sitzplatz gilt ab sofort auch wieder für Ganztags- und Betreuungsangebote, darüber hinaus für alle sonstigen Zusammenkünfte im Schulbetrieb (Konferenzen, Besprechungen, Gremiensitzungen), sofern ein Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann.

An dieser Stelle möchte ich noch einmal betonen, dass nach den uns vorliegenden Rückmeldungen und Zahlen das Infektionsgeschehen auch den Schulbetrieb nicht unberührt lässt. Insgesamt gesehen sind die Schulen in Nordrhein-Westfalen aber keine Infektionstreiber. Bezogen auf alle Schulen im Lande können wir aufgrund der getroffenen Vorsichtsmaßnahmen von einer sehr kontrollierten Lage sprechen.

Im Übrigen möchte ich, da uns derzeit wieder unterschiedliche Nachfragen von Schulen, Lehrer- und Elternverbänden erreichen, einige Hinweise zum aktuellen Schulbetrieb in der Pandemie hier noch einmal aufgreifen:

 

Nachweis der Testung und Immunisierung von Schülerinnen und Schülern

Nach § 4 Absatz 7, § 2 Absatz 8 CoronaSchVO gelten Schülerinnen und Schüler auch außerhalb der Schule als getestet, wenn sie regelmäßig an den Schultestungen teilnehmen. Schülerinnen und Schüler, die 16 Jahre und älter sind, weisen dies auf Nachfrage durch eine Bescheinigung über ihre Schultestung nach. Jüngere Schülerinnen und Schüler müssen keinen Testnachweis erbringen. Ebenfalls für die Gruppe unter 16 Jahren gilt, dass sie gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 CoronaSchVO für die Teilnahme an sog. 2 G-Angeboten keinen Nachweis über die Immunisierung benötigen.

 

Elternsprechtage

Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 CoronaBetrVO dürfen nur immunisierte oder getestete Personen an den schulischen Nutzungen in Schulgebäuden teilnehmen. Auch Eltern dürfen die Schulen demnach nur dann betreten, wenn sie immunisiert oder negativ getestet sind und einen entsprechenden Nachweis bei sich führen. Dabei darf der Testnachweis für einen Antigen-Schnelltest höchstens 24 Stunden alt sein, für einen PCR-Test höchstens 48 Stunden (§ 3 Absatz 3 Nummer 5 CoronaBetrVO).

Außerdem sind gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 CoronaBetrVO innerhalb von Schulgebäuden grundsätzlich von allen Personen medizinische oder FFP2 Masken zu tragen.

Ausnahmen von diesen Regelungen sind für die Situation der Elternsprechtage derzeit nicht vorgesehen, abgesehen von der allgemeinen Ausnahme von der Maskenpflicht für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können. Das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, das auf Verlangen vorzulegen ist (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 CoronaBetrVO).

 

Tage der offenen Tür

Für eine solche Nutzung der Schulgebäude gelten die vorgenannten Ausführungen zu Elternsprechtagen: Zutritt nur für immunisierte und getestete Personen und Maskenpflicht im Schulgebäude. Auf dem Außengelände (Schulhof, Parkplatz) gilt grundsätzlich keine Maskenpflicht. Es wird aber empfohlen, auch hier freiwillig eine Maske zu tragen und wo immer möglich auf Abstand zu achten.

 

Schulmitwirkungsgremien

Auch hier gilt: Eltern dürfen die Schulen nur dann betreten, wenn sie immunisiert oder getestet sind und einen entsprechenden Nachweis bei sich führen (siehe dazu die Ausführungen zu Elternsprechtagen). Außerdem gilt im ganzen Schulgebäude die Maskenpflicht. In den Sitzungen muss die Maske am Sitzplatz getragen werden, sofern ein Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.

 

Schulschwimmen

Im Rahmen des schulischen Schwimmunterrichts gilt bei der Nutzung von Schwimmbädern die 3G-Regelung (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 CoronaSchVO), so dass auch nicht immunisierte, aber negativ getestete Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte teilnehmen können. Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren gelten dabei als getestet und benötigen auch keinen Nachweis ihrer Immunisierung (s.o.).

 

Qualitätsanalyse: aktuelle Ergänzung zu den Regelungen im Schuljahr 2021/22 (Erlass vom 22. Juni 2021)

Aufgrund der aktuellen Pandemiesituation werden unterbrochene QA-Prozesse im aktuellen Schuljahr nicht – wie ursprünglich geplant (vgl. Erlass vom 22. Juni 2021) – ab Januar 2022 fortgesetzt, sondern in das Schuljahr 2022/2023 verschoben.

Schulen, die gleichwohl eine Fortsetzung im aktuellen Schuljahr wünschen, erhalten diese Möglichkeit, sofern die pandemische Situation dies vor Ort zulässt. Diese Schulen wenden sich bitte an das für sie zuständige Dezernat 4Q.

 

Ein entsprechender Erlass an die Bezirksregierungen wird im Ministerium für Schule und Bildung vorbereitet.


28.10.2021

Verzicht auf die Maskenpflicht am Sitzplatz ab dem 2. November

Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,

 

folgende Information haben wir vom Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) hinsichtlich der Regelung zur Maskenpflicht am Sitzplatz ab dem 2.11.2021 erhalten: 

 

Die Landesregierung hat beschlossen, die Maskenpflicht am Sitzplatz für die Schülerinnen und Schüler aller Schulformen mit Beginn der zweiten Schulwoche nach den Herbstferien aufzuheben. Dies erscheint unter Würdigung aller Umstände – insbesondere der besonderen Gewichtung der entwicklungspsychologischen und pädagogischen Bedeutung eines „normalisierten“ Schulbesuchs – zum jetzigen Zeitpunkt möglich.

Konkret bedeutet dies:

  • Die Coronabetreuungsverordnung wird ab 2. November 2021 für Schülerinnen und Schüler keine Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen mehr vorsehen, solange die Schülerinnen und Schüler in Klassen- oder Kursräumen auf festen Sitzplätzen sitzen.
  • Die Maskenpflicht entfällt auch bei der Betreuung im Rahmen von Ganztags- und Betreuungsangeboten, beispielsweise in Offenen Ganztagsschulen, für die Schülerinnen und Schüler, wenn sie an einem festen Platz sitzen, etwa beim Basteln oder bei Einzelaktivitäten.
  • Das Tragen von Masken auf freiwilliger Basis ist weiterhin zulässig.
  • Befinden sich die Schülerinnen und Schüler nicht an einem festen Sitzplatz, suchen sie ihn auf oder verlassen sie ihn, besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen einer Maske. Davon abgesehen bleibt es bei den bereits bekannten Ausnahmen von der Maskenpflicht im Schulgebäude, vgl. § 2 Absatz 1 Satz 2 Coronabetreuungsverordnung.
  • Für Lehrkräfte, Betreuungskräfte und sonstiges Personal entfällt die Maskenpflicht im Unterrichtsraum, solange ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu den anderen Personen im Raum eingehalten wird.
  • Für das schulische Personal entfällt die Maskenpflicht auch bei Konferenzen und Besprechungen im Lehrerzimmer am festen Sitzplatz.
  • Für die Gremien der Schulmitwirkung gelten die bisherigen Regelungen, die sich an der Coronaschutzverordnung orientieren, fort.
  • Im Außenbereich der Schule besteht auch weiterhin für alle Personen keine Maskenpflicht.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird einen modifizierten Erlass zu den Auswirkungen der Aufhebung der Maskenpflicht an Schulen auf die Quarantäneentscheidungen bei Kontaktpersonen schaffen. Die wichtigste Neuregelung daraus ist:

Tritt in einem Klassen- oder Kursverband ein Infektionsfall auf, ist die Quarantäne von Schülerinnen und Schülern ab sofort in der Regel auf die nachweislich infizierte Person sowie die unmittelbare Sitznachbarin oder den unmittelbaren Sitznachbar zu beschränken. Vollständig geimpfte oder genesene Personen ohne Symptome sind von der Quarantäneanordnung weiterhin ausgenommen.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales beabsichtigt, den vorgenannten Erlass in den kommenden Tagen an die Gesundheitsämter zu versenden. Wir werden Sie über den weiteren Inhalt zu Beginn der nächsten Woche entsprechend informieren.

Des Weiteren gelten die bekannten Regelungen zur sogenannten „Freitestung“ von engen Kontaktpersonen fort. Dies bedeutet, dass die Quarantäne der Schülerinnen und Schüler frühestens am fünften Tag der Quarantäne durch einen negativen PCR-Test oder einen qualifizierten hochwertigen Antigen-Schnelltest vorzeitig beendet werden kann. Bei einem negativen Testergebnis nehmen die Schülerinnen und Schüler sofort wieder am Unterricht teil.

Ein solches Vorgehen ist vertretbar, wenn die eingeübten und bewährten Schutzmaßnahmen wie Lüften und Einhalten der Hygieneregeln auch weiterhin konsequent umgesetzt werden. Dieser Reihe von – zum Teil sehr aufwändigen – Schutzmaßnahmen, vor allem aber auch dem umsichtigen Verhalten aller Verantwortlichen in unseren Schulen, ist zu verdanken, dass ein Verzicht auf die Maskenpflicht im Unterricht möglich ist.


07.10.2021

Informationen zum Schulbetrieb nach den Herbstferien

Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,

 

folgende Information haben wir vom Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) hinsichtlich des Schulbetriebs nach den Herbstferien erhalten: 

 

Testungen zum Schulbeginn

Das Wichtigste vorab: Am ersten Schultag nach den Herbstferien (25. Oktober 2021) werden zum Unterrichtsbeginn in allen Schulen einschließlich der Grund- und Förderschulen Testungen für Schülerinnen und Schüler durchgeführt, die nicht immunisiert (geimpft oder genesen) sind oder die keinen negativen Bürgertest vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Für Lehrkräfte und sonstiges schulisches Personal gilt dies entsprechend.

Ab dem zweiten Schultag werden die schon bislang in den Schulen durchgeführten Tests für Schülerinnen und Schüler sowie für das in Präsenz tätige schulische Personal bis zum Beginn der Weihnachtsferien fortgeführt. Das gilt sowohl für die Corona-Selbsttests (dreimal pro Woche) als auch für die PCR-Pooltests (zweimal pro Woche).

Den für die PCR-Pooltestungen (Lolli-Test an den Grund- und Förderschulen) vorgesehenen Testrhythmus können Sie dem Testkalenderhttps://www.schulministerium.nrw/dokument/lolli-testrhythmus-nach-herbstferien  )entnehmen: Am 25. Oktober 2021 und am 2. November 2021 werden alle Schülerinnen und Schüler getestet, danach gilt der vor Ort vereinbarte Rhythmus.

 

Testungen während der Herbstferien

Auch wenn in den Herbstferien die regelmäßigen schulischen Testungen entfallen, haben Schülerinnen und Schüler eine Reihe von Möglichkeiten, sich auf eine mögliche Corona-Infektion testen zu lassen. Zu besonderen Regelungen bei Teilnahme an Ferienangeboten der OGS finden Sie unten Näheres.

Kein schulischer Testnachweis (sog. Testfiktion) für jüngere Schülerinnen und Schüler während der Dauer der Herbstferien

Die zugunsten der Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren bestehende Regelung nach § 2 Absatz 8 Satz 3 Coronaschutzverordnung wird für die Dauer der Herbstferien ausgesetzt, da die Grundlage der Testfiktion – das engmaschige Testregime in den Schulen – in den Schulferien entfällt. Diese Regelung ist bereits Bestandteil der ab dem 1. Oktober 2021 gültigen Fassung der Coronaschutzverordnung. Demnach benötigen Schülerinnen und Schüler – sofern sie nicht geimpft oder genesen sind – für alle 3G-Veranstaltungen in den Ferien einen aktuellen negativen Test. Dieses führt zu vermehrten Tests bei Freizeitaktivitäten in den Ferien und damit zu einer insgesamt besseren Überwachung der Infektionslage.

Testungen insbesondere von Reiserückkehrern

Viele Schülerinnen, Schüler sowie Lehrkräfte und sonst an Schulen Tätige werden in den Herbstferien im Ausland Urlaub machen. Hier gilt für alle Personen, die älter als 12 Jahre und nicht immunisiert sind, bei der Wiedereinreise nach Deutschland eine Testpflicht (§ 5 Coronavirus-Einreiseverordnung).

Insbesondere in bestimmten Regionen im Ausland besteht eine erhöhte Gefahr, sich mit dem Covid-19-Virus anzustecken (Hochinzidenzgebiete). Hier gilt für alle Betroffenen ab 12 Jahren – unabhängig von einer Impfung oder einer Genesung – in jedem Fall eine Testpflicht (§ 5 Coronavirus-Einreiseverordnung).

Kostenlose Testungen für Kinder und Jugendliche

Die Bürgertests werden ab dem 11. Oktober 2021 grundsätzlich kostenpflichtig. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre gilt dies jedoch nicht; die Tests bleiben kostenfrei.

Es besteht also auch in den Ferien ein umfängliches Testangebot, gerade auch für die Gruppe der noch nicht geimpften Kinder und Jugendlichen. Ich bitte Sie daher als Schuleiterrinnen und Schulleiter, an alle Eltern und Verantwortlichen den Appell weiterzugeben: Lassen Sie Ihre Kinder, wenn noch kein Impfschutz vorliegt, zumindest in den letzten Tagen vor Schulbeginn zur Sicherheit einmal testen. Dies ist ein zusätzlicher freiwilliger Beitrag zu einem möglichst sicheren Schulbeginn am 25. Oktober 2021.

 

Maskenpflicht

Gerade in Nordrhein-Westfalen können wir eine stetige Zunahme der Impfquote bei Schülerinnen und Schülern feststellen. Für Lehrkräfte und das sonstige schulische Personal gilt das ohnehin. Vor dem Hintergrund dieser positiven Entwicklung und unter Berücksichtigung des weiteren Infektionsgeschehens ist es die Absicht der Landesregierung, die Maskenpflicht im Unterricht auf den Sitzplätzen mit Beginn der zweiten Woche nach den Herbstferien (2. November 2021) abzuschaffen. Im Außenbereich der Schule besteht bereits heute keine Maskenpflicht mehr. Eine Maskenpflicht besteht dann nur noch im übrigen Schulgebäude insbesondere auf den Verkehrsflächen. Eine abschließende Information dazu sowie zu einer entsprechend geänderten Coronabetreuungsverordnung erhalten Sie noch in der ersten Schulwoche nach den Herbstferien.

 

Impfungen

Die Landesregierung unterstützt die Impfung von Kindern und Jugendlichen gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) ausdrücklich. Daher sollen Schulen sogenannte aufsuchenden Impfangebote der Schulträger bzw. Gesundheitsämter (zum Beispiel durch mobile Impfteams) im Rahmen des Möglichen unterstützen. Ein möglicher Unterrichtsausfall kann durch eine gute organisatorische Kooperation von Schule und Gesundheitsbehörde minimiert werden.

Angesichts ihrer pädagogischen Verantwortung soll die Schule den Schülerinnen und Schülern die Bedeutung einer Impfung für den Selbst- und Fremdschutz vermitteln. Gleichzeitig muss aber klargestellt werden, dass die Teilnahme an der Impfung in jedem Fall eine freiwillige Entscheidung bleibt – und auch von der Schulgemeinde als solche respektiert wird.

 

Ganztags- und sonstige schulische Betreuungsangebote

Offene und gebundene Ganztags- und Betreuungsangebote gemäß BASS 12-63 Nr. 2 finden weiterhin unter Beachtung des schulischen Hygienekonzeptes regulär und in der Regel im vollen Umfang statt. Die Regelungen zu den Ganztags- und Betreuungsangeboten gelten entsprechend der Schulmail vom 30. Juni 2021 fort.

Ferienangebote der OGS in den Herbstferien können uneingeschränkt stattfinden, auch als standortübergreifende Angebote. PCR-Pooltests (Lollitests) finden in den Herbstferien nicht statt. Während der Herbstferien können daher zur Testung der Schülerinnen und Schüler und ggfs. auch des Betreuungspersonals die in den Schulen vorhandenen Selbsttests genutzt werden (bis zu dreimal pro Woche). Die Schulträger können die dazu notwendigen Umverteilungen vorhandener Testsets bei Bedarf vornehmen.

 

Besondere Bestimmungen für die Berufskollegs

An den Berufskollegs hat sich durch Impfangebote vor Ort, zudem für Auszubildende in den Betrieben sowie durch fortlaufende Testungen und geänderte Quarantäneregeln die Lage für die im Herbst anstehenden Berufsabschlussprüfungen gegenüber der für die letzten Prüfungen erheblich verändert. Die Vorgabe, drei Wochen vor den Prüfungsterminen den Unterricht statt in Präsenz in Distanz zu erteilen gilt daher nicht weiter. Diese Auffassung vertreten auch die für die Durchführung der Berufsabschlussprüfungen verantwortlichen zuständigen Stellen.

 

Klassenfahrten

Für die Durchführung von Schul- bzw. Klassenfahrten gilt seit dem Beginn des Schuljahres, dass alle Schulen frei in der Planung und Durchführung solcher Fahrten sind. Im Unterschied zu den beiden vorangegangenen Schuljahren können wir davon ausgehen, dass hierbei in voller Kenntnis der Pandemiebedingungen geplant und entschieden wird. Daher muss die Schule, müssen die Eltern selbst Vorsorge für mögliche Risiken treffen. Dies gilt vor allem auch für den Abbruch von Fahrten wegen eines Infektionsfalls.

Unter dem folgenden Link finden Sie eine Checkliste, die Sie bei der Planung und Durchführung von Klassen-, Kurs- und Stufenfahrten unterstützen soll: http://www.schulministerium.nrw/checkliste-schulfahrten.

 

„Ankommen und Aufholen“

In der Schulmail vom 12. August 2021 habe ich Ihnen die einzelnen Bausteine des Programms „Ankommen und Aufholen“  ( https://www.schulministerium.nrw/ankommen-aufholen )ausführlich dargestellt. Das Programm wird von den verantwortlichen Akteuren konsequent umgesetzt und ich möchte die Gelegenheit nutzen, Ihnen einen aktuellen Sachstand zu geben:

Die Anzahl der im Rahmen der „Extra-Zeit“ geförderten Angebote ist insbesondere in den Monaten Juni, Juli und August weiter gestiegen, sodass bis Ende September bereits über 11.000 Individual- und Gruppenmaßnahmen genehmigt werden konnten. Insgesamt sind allein in dieser Maßnahme bis jetzt mehr als 20 Mio. Euro seit März dieses Jahres gebunden. Bitte weisen Sie die Eltern von Schülerinnen und Schülern auch weiterhin auf die Möglichkeiten hin, die das Programm bietet.

Auch der Baustein „Extra-Personal“, aus dem die Schulen zusätzliches befristetes Personal erhalten können, ist gut angelaufen: Ich freue mich, dass mit Stand 28. September 2021 fast 250 befristete Stellen in VERENA NRWhttps://www.schulministerium.nrw.de/BiPo/Verena/angebote ) ausgeschrieben wurden. Ganz herzlich möchte ich mich bei denjenigen bedanken, die sich auf Ausschreibungen im Rahmen von „Ankommen und Aufholen“ bereits beworben haben und so einen großen Beitrag dazu leisten, Schülerinnen und Schüler beim Bewältigen der pandemiebedingten Lernrückstände zu unterstützen und Schule wieder zu einem Lern- und Lebensraum zu machen.

Noch während der Sommerferien konnten Mittel in Höhe von insgesamt 180 Millionen Euro über die Bezirksregierungen als „Extra-Geld“ den Schulträgern bereitgestellt werden (Schulträgerbudget, Schulbudget und Bildungsgutscheine). Damit stehen den Trägern von öffentlichen Schulen und Ersatzschulen individuelle Budgets zur Umsetzung von Maßnahmen zur Aufarbeitung der Pandemiefolgen in eigener Verantwortung zur Verfügung. Die Höhe des Schulbudgets jeder einzelnen Schule kann transparent einer Übersichthttps://www.schulministerium.nrw/system/files/media/document/file/uebersicht_extra-geld.pdf ) im Bildungsportal entnommen werden. Informationen sowie Beispiele zur Mittelverwendung werden Sie zeitnah im Bildungsportalhttps://www.schulministerium.nrw/extra-geld ) finden.

Hohe Aufrufzahlen verzeichnet das Online-Portal von QUA-LiS NRWhttps://www.schulentwicklung.nrw.de/cms/aufholen-nach-corona/abbau-von-lernrueckstaenden/index.html ), das den „Extra-Blick“ auf die Schülerinnen und Schüler mit einer Übersicht von Materialien zur Diagnose und Förderung unterstützt.

Schülerinnen und Schüler, die über die bestehende Förderung durch die Schule oder auch durch die regionalen vom Schulträger koordinierten außerschulischen Bildungsangebote in Gruppenformaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden, sollen zusätzlich gezielte und individuelle Förderangebote bei externen Bildungsanbietern über Bildungsgutscheine in Anspruch nehmen können. Die Vorbereitungen hierzu laufen. Hierzu erhalten Sie in Kürze weitere Informationen.

 

Unterrichtsstatistik und COSMO-Abfrage

 

Aufgrund der fortdauernden pandemischen Lage bleibt die Unterrichtsstatistik UntStat auch nach den Herbstferien bis auf weiteres ausgesetzt. Um angemessene Entscheidungen für die Fortführung des Unterrichtsbetriebes in der Pandemie treffen zu können, sind die Rückmeldungen aus der verpflichtenden Corona-Sondermeldung Online (COSMO) als Befragung aller öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen weiterhin von zentraler Bedeutung. Ich möchte Sie daher im Interesse einer möglichst detaillierten Grundlage für die Beurteilung der Situation und der Entwicklung des Infektionsgeschehens erneut auf die Wichtigkeit und die Notwendigkeit Ihrer Mitwirkung an der wöchentlichen Umfrage hinweisen. Ich bedanke mich bei allen Schulen, die dieser Pflicht regelmäßig und konsequent nachkommen. Die Ergebnisse der Befragung werden im Bildungsportal unter dem Link https://www.schulministerium.nrw/ergebnisse-der-woechentlichen-umfrage-zum-schulbetrieb-corona-zeiten veröffentlicht.


10.09.2021

Neuregelung der Quarantäne in Schulen und erweiterte Testung

Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,

 

folgende Information haben wir gestern vom Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW)  erhalten: 

  

Neuregelung der Quarantäne in schulischen Gemeinschaftseinrichtungen

Quarantäne nur für unmittelbar infizierte Personen

Die Quarantäne von Schülerinnen und Schülern ist ab sofort grundsätzlich auf die nachweislich infizierte Person zu beschränken. Die Quarantäne von einzelnen Kontaktpersonen oder ganzen Kurs- oder Klassenverbänden wird nur noch in ganz besonderen und sehr eng definierten Ausnahmefällen erfolgen.

Ein solches Vorgehen ist zur Sicherstellung eines möglichst verlässlichen Schulunterrichts in Präsenz aus Sicht eines wirksamen Infektionsschutzes vertretbar, wenn

  • die Schule die allgemein empfohlenen Hygienemaßnahmen - einschließlich des korrekten Lüftens der Klassenräume (AHA+L) – beachtet hat und
  • die betroffenen Schülerinnen, Schüler oder Lehrkräfte alle weiteren vorgeschriebenen Präventionsmaßnahmen, insbesondere zur Maskenpflicht und den regelmäßigen Testungen, beachtet haben.

Konkret bedeutet dies, dass die Einhaltung aller Hygieneregeln einschließlich der Maskentragung in Innenräumen eine Bedingung für die gezielte Quarantänisierung nur der infizierten Personen darstellt. Da die Schulen über ein Hygienekonzept verfügen und mit der Geltung der Regeln seit geraumer Zeit vertraut sind, ist auch von den Gesundheitsbehörden davon auszugehen, dass alle Vorgaben eingehalten wurden – und damit kein Anlass für weiterreichende Ausnahmeentscheidungen.

Erhält die zuständige Behörde also von der Schule keine gegenteiligen Hinweise auf besondere Umstände, ist keine individuelle Kontaktpersonennachverfolgung aufzunehmen. Dies gilt auch für die Betreuung von Kindern in Rahmen des Offenen Ganztags und weiterer schulischer Betreuungsangebote.

Wichtig ist darüber hinaus, dass in den Fällen, in denen in der Schule Ausnahmen insbesondere von der Pflicht zur Maskentragung bestehen (zum Beispiel im Sportunterricht), diese Ausnahmen klar dokumentiert sind und die sonstigen Regeln (z.B. Abstand) so weit wie möglich eingehalten werden. Erhalten die zuständigen Behörden keine gegenteiligen Hinweise durch die Schule, ist auch in diesen Fällen keine individuelle Kontaktpersonennachverfolgung aufzunehmen.

Vollständig geimpfte oder genesene Personen ohne Symptome sind von der Quarantäneanordnung ohnehin ausgenommen.

Die zuständigen Gesundheitsbehörden sind durch den neuen Erlass des MAGS gehalten, ihre infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen unter Beachtung dieser Vorgaben zu treffen.

Den erwähnten Erlass des MAGS werde ich Ihnen über die Schulaufsichtsbehörden zur Verfügung stellen. Aus gegebenem Anlass möchte ich in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hinweisen, dass es auch zukünftig nicht die Aufgabe von Schulleitungen ist, Quarantäneanordnungen zu treffen – selbst wenn im Einzelfall die zuständigen Gesundheitsbehörden unter Hinweis auf ihre Arbeitsbelastung darum bitten.

 

Zusätzliche schulische Testung an weiterführenden Schulen

An weiterführenden Schulen muss flankierend zu den neuen Vorgaben eine zusätzliche wöchentliche Testung stattfinden. Dies gilt nicht für Grund- und Förderschulen sowie weitere Schulen mit Primarstufen, an denen mit dem „Lolli“-Test-Verfahren getestet wird. Aufgrund der hohen Sensitivität der PCR-Pooltestungen ist ein zusätzlicher Corona-Test nicht erforderlich.

Als Alternative zur regelmäßigen dritten Testung in der Woche hätte aus Gründen eines effektiven Infektionsschutzes bei eingeschränkten Quarantänen nur ein kompliziertes System zusätzlicher individueller Testungen der Kontaktgruppen von infizierten Personen zur Verfügung gestanden.

Eine dritte regelhafte Testung gibt dahingegen zusätzliche Sicherheit bei der Kontrolle des Infektionsgeschehens und trägt darüber hinaus dem Umstand Rechnung, dass Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren nach der aktuellen Coronaschutzverordnung außerhalb der Schule mit einem schulischen Testnachweis von sonstigen Testpflichten befreit sind.

Um den weiterführenden Schulen eine angemessene Vorbereitungszeit auf den neuen Testrhythmus einzuräumen, wird die neue Vorgabe zur dritten Testung erst ab Montag, 20. September 2021, gelten. Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei einer dreimaligen Testung pro Woche die Testungen grundsätzlich am Montag, Mittwoch und Freitag durchzuführen sind. Dadurch gestaltet sich der Testablauf übersichtlich und trägt der „Geltungsdauer“ von Selbsttests besser Rechnung. Die bekannten Ausnahmen bei teilzeitschulischen Bildungsgängen gelten fort; anderweitige, in besonderen Fällen erforderliche Ausnahmen sind von den Schulleiterinnen und Schulleitern im Einvernehmen mit den Schulaufsichtsbehörden zu regeln.

 

Wegfall der Dokumentation von Sitzplänen

Gemäß § 1 Absatz 2 der Coronabetreuungsverordnung war bislang die Dokumentation der Platzverteilung durch Sitzpläne erforderlich. Vor dem Hintergrund der neuen Regelungen, die eine Kontaktverfolgung nur in Ausnahmefällen vorsieht, wird diese Dokumentationspflicht mit der bereits vorbereiteten Änderung der Coronabetreuungsverordnung entfallen. Im Einzelfall kann es aber zur Unterstützung der Gesundheitsbehörden nach wie vor nötig sein, die Sitzordnung einer Klasse oder eines Kurses kurzfristig zu rekonstruieren.

 

„Freitestungen“ von Kontaktpersonen

Sollte ausnahmsweise doch eine Quarantäne von Kontaktpersonen angeordnet werden, ist diese auf so wenige Schülerinnen und Schüler wie möglich zu beschränken. Auch dazu kann es erforderlich sein, die Sitzordnung einer Lerngruppe kurzfristig zu rekonstruieren (siehe oben).

Die Quarantäne der Schülerinnen und Schüler kann in diesem Fall durch einen negativen PCR-Test vorzeitig beendet werden. Der PCR-Test erfolgt beim Arzt oder im Rahmen der Kapazitäten in den Testzentren. Eine Abwicklung über die Schule ist nicht vorgesehen. Die Tests werden über den Gesundheitsfonds des Bundes finanziert (vgl. § 14 Test-Verordnung Bund).

Der Test darf frühestens nach dem fünften Tag der Quarantäne vorgenommen werden. Bei einem negativen Testergebnis nehmen die Schülerinnen und Schüler sofort wieder am Unterricht teil. Diese Regelung gilt nicht für Lehrkräfte und sonstiges schulisches Personal.

Schülerinnen und Schüler, die sich gegenwärtig in einer angeordneten Quarantäne befinden, können ab sofort von der Möglichkeit Gebrauch machen, sich frühestens nach fünf Tagen durch einen PCR-Test freizutesten.

 

Durchsetzung der Zugangsbeschränkungen an Schulen bei Verweigerung von Maske oder Test

Um zu gewährleisten, dass möglichst wenige Schülerinnen und Schüler als Kontaktpersonen in Quarantäne müssen, sind in der Schule auch weiterhin die Maskenpflicht in Innenräumen und die Testpflicht für nicht immunisierte Personen strikt zu beachten.

Wer sich weigert, eine Maske zu tragen oder an den vorgeschriebenen Testungen teilzunehmen, muss zum Schutz der Schulgemeinde vom Unterricht und dem Aufenthalt im Schulgebäude ausgeschlossen bleiben. Im Rahmen eines anhängigen Gerichtsverfahrens ist die Befugnis der Schulleitung zum Erlass von Schulverweisen problematisiert worden. Um hier für die notwendige Klarheit und Handlungssicherheit bei Ihnen zu sorgen, wird in der Coronabetreuungsverordnung eine Anpassung erfolgen. Damit wird klargestellt, dass Personen, die sich der Maskenpflicht oder der Testung verweigern, bereits kraft Gesetzes von der Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen sind und ebenfalls bereits kraft Gesetzes einem Betretungsverbot für das Schulgebäude unterliegen. Keine Schulleiterin und kein Schulleiter muss also zunächst einen Verwaltungsakt erlassen bzw. schulrechtliche Ordnungsmaßnahmen ergreifen, um diese Rechtswirkungen (Unterrichtsausschluss und Betretungsverbot) herbeizuführen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist aber nach wie vor gehalten, die betreffende Person ausdrücklich zum Verlassen des Schulgebäudes aufzufordern, wenn sie dem gesetzlichen Unterrichtsausschluss und Betretungsverbot nicht von sich aus Folge leistet.

 

Rechtlich bleibt es bei der Feststellung, dass die Abwesenheit im Unterricht wegen eines Unterrichtsauschlusses/Betretungsverbots zunächst kein unentschuldigtes Fehlen darstellt. Die fortdauernde, nicht medizinisch begründete Verweigerung von Schutzmaßnahmen (Maske, Testung) kann jedoch den Verdacht einer Schulpflichtverletzung begründen, mit entsprechenden Folgen auch für die Bewertung nichterbrachter Leistungsnachweise.


30.08.2021

Hinweise zur Testung an Schulen

Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,

 

folgende neue Schulmail haben wir vom Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW)  erhalten: 

 

3G-Strategie zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

Mit der neuen, mit Wirkung vom 23. August 2021 nochmals aktualisierten Coronaschutzverordnung ist für das allgemeine öffentliche Leben in Nordrhein-Westfalen das bisherige Konzept zur Bekämpfung der aktuellen Corona-Pandemie grundlegend geändert worden.

Die Maßnahmen zur Eindämmung von Corona-Infektionen folgen nunmehr der sogenannten 3G-Strategie: Die Teilhabe am öffentlichen Leben setzt daher grundsätzlich voraus, dass die betreffende Person entweder geimpft, genesen oder getestet ist. Daraus folgt zunächst, dass

  • Geimpfte und Genese (d.h. Immunisierte) keine Testung benötigen;
  • für die Übrigen die Testung als Zugangsvoraussetzung eine erhebliche Bedeutung hat.

Dementsprechend wird durch die aktuelle Coronabetreuungsverordnung geregelt, dass der Präsenzunterricht nicht mehr an bestimmte Inzidenzwerte gebunden ist. Dies ist vor allem durch die vielfältigen, inzwischen eingeübten und bewährten Schutzmaßnahmen wie Testungen, Maskenpflicht, Lüften und aufgrund der erweiterten Impfangebote verantwortungsvoll möglich.

Schulen sind auch im neuen Schuljahr nach § 3 Absatz 4 der Coronabetreuungsverordnung verpflichtet, den Zugang zum Unterricht bei nicht immunisierten Schülerinnen und Schülern von der Testung abhängig zu machen. Dabei werden die regelmäßigen Testungen und Testzyklen wie im letzten Schuljahr beibehalten.

Für Schülerinnen und Schüler ist der Test unter Aufsicht in der Schule durchzuführen, sofern nicht ein negativer Bürgertest vorgelegt wird.

Ergänzend zu der bekannten Ausnahme von den Teilnahme- und Zugangsbeschränkungen für nicht immunisierte und nicht getestete Personen zur Ermöglichung von Prüfungen (§ 3 Absatz 2 Coronabetreuungsverordnung) sieht § 3 Absatz 1 Satz 4 Coronabetreuungsverordnung nunmehr vor, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter über Ausnahmen zur Vermeidung unzumutbarer persönlicher Härten entscheidet. Dabei kann es sich nur um besondere Einzelfälle handeln, die in medizinischen oder psychischen persönlichen Umständen begründet sind. Solche besonderen Umstände sind von den Eltern oder den betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schülern durch Nachweise glaubhaft zu machen.

 

Erforderliche Nachweise von Schülerinnen und Schülern bei 3G-Beschränkungen

Die Schule stellt nach wie vor jeder getesteten Person auf Wunsch für jede erfolgte (beaufsichtigte) Schultestung einen Negativtestnachweis aus (§ 3 Absatz 4 Satz 4 Coronabetreuungsverordnung).

Allerdings gelten nach der aktuellen Coronaschutzverordnung (§ 2 Absatz 8 Satz 3) im öffentlichen Leben außerhalb der Schule „Schülerinnen und Schüler aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestet“.

Daher benötigen nach § 4 Absatz 5 Coronaschutzverordnung Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren bei 3G-Beschränkungen keinen Nachweis, sofern nicht im Zweifelsfall allein das Alter nachgewiesen werden muss. Sie benötigen also weder einen Negativtestnachweis der Schule oder einer anderen Teststelle noch eine Bescheinigung über den Schulbesuch. Für alle Lebensbereiche außerhalb der Schule gilt eine Testfiktion. Motivierend für diese unbürokratische Regelung war die Annahme, dass Kinder und Jugendliche bis zu diesem Alter grundsätzlich der Schulpflicht unterliegen und daher in aller Regel von einer Teilnahme an den Schultestungen ausgegangen werden kann. Für die jüngeren Schülerinnen und Schüler entfällt damit grundsätzlich auch das berechtigte Interesse an der Ausstellung einer Schultestbescheinigung gemäß § 3 Abs. 4 Coronabetreuungsverordnung, die ansonsten „auf Wunsch“ auszustellen ist.

Bei Jugendlichen ab 16 Jahren lässt sich indes für Außenstehende nicht immer mit Gewissheit feststellen, dass sie der Schulpflicht unterliegen. Bei berufsbildenden Schulen findet zudem auch Blockunterricht statt, außerhalb dessen kein Schulbesuch und somit keine Teilnahme an den Schultestungen erfolgt. Für Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren sieht § 4 Absatz 5 Coronaschutzverordnung seit dem 23. August 2021 deshalb die Vorlage einer „Bescheinigung der Schule“ vor. Diese Bescheinigung wird – wie bisher – nach § 3 Absatz 4 Coronabetreuungsverordnung erteilt, wenn sich die Schülerin oder der Schüler einem schulischen Selbsttest mit negativem Ergebnis unterzogen hat. Sie gilt für die Dauer von 48 Stunden ab Ausstellung als Nachweis. Das bisherige Formular für den Negativtestnachweis kann weiter genutzt werden. Es ist nach wie vor im System SchILD abrufbar.

 

Ausdrücklich klarstellen möchte ich an dieser Stelle, dass die oben genannte Nachweisregelung für Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren nur außerschulisch gilt. Sie entbindet nicht von der Verpflichtung, sich innerhalb der Schule bei regelmäßiger Teilnahme am Unterricht zweimal pro Woche testen zu lassen (siehe § 3 Absatz 4 Satz 1 Coronabetreuungsverordnung). Im Gegenteil: Erst die regelmäßige Teilnahme an Schultestungen ist der Grund für die Erleichterungen im außerschulischen Bereich.

Bei der Ausstellung der Bescheinigungen können zur Vereinfachung des Verfahrens wie bisher der Name der Schule und der Schulstempel bereits vor den Tests von der Schule in das Formular eingefügt worden sein. Die Schülerinnen und Schüler setzen ihren Namen, das Datum des Tests und die Zeit selbst ein, so dass die Aufsichtsperson nur noch unterschreiben muss.

Durch das Ausstellen der Testbescheinigungen leisten die Schulen einen wichtigen Beitrag zur niedrigschwelligen Teilhabe unserer Schülerinnen und Schüler am öffentlichen Leben in der Pandemie. Ich bin sicher, dass der Nutzen des Verfahrens letztlich den Aufwand überwiegt.

 

Impfangebote für minderjährige Schülerinnen und Schüler

Mit der vorangegangenen SchulMail hatte ich Sie über die veränderte Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission für Jugendliche von 12 bis 17 Jahren informiert. In der Verantwortung der kommunalen Impfzentren wird dazu in Nordrhein-Westfalen ein proaktives Impfangebot für diese Altersgruppe organisiert.

Den Schulen kommt hierbei vor allem die Aufgabe zu, Schülerinnen und Schüler zu informieren. Dafür steht allen Schulen aktuelles Material zu Verfügung. Aus gegebenem Anlass möchte ich aber noch einmal darauf hinweisen, dass es nicht die Aufgabe der Schule sein kann, Schülerinnen und Schüler zu einer bestimmten Entscheidung zu drängen.

 

Sicherstellung des Präsenzunterrichts

Ebenfalls in der vorangegangenen SchulMail hatte ich Sie über einen neuen Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales an die Gesundheitsämter informiert, in dem der Umfang von Quarantänen an Schulen thematisiert wird.

 

Da im Schulalltag bei Corona-Infektionen in der Regel Klassen- oder Kursverbände betroffen sind, bleibt der Umgang mit dem jeweils erforderlichen Umfang von Quarantänisierungen ein wichtiges Thema. Gerade deshalb ist es von besonderer Bedeutung, die vorgesehenen regelmäßigen Testungen und vor allem die Hygienemaßnahmen (AHA-L-Regel) weiterhin strikt einzuhalten. Die Konsequenz, mit der Schulen diese Regeln einhalten, spielt für die Entscheidungen der Gesundheitsämter eine große Rolle. Ich möchte daher die Gelegenheit nutzen, in diesem Sinne an Sie alle zu appellieren.


17.08.2021

Informationen zum Schuljahresbeginn 2021/2022

Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,

 

folgende Schulmail haben wir vom Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) zum Schuljahresbeginn erhalten: 

 

1. Inzidenzunabhängiger Schulbetrieb in Präsenz

Für das vor uns liegende Schuljahr ist es ein zentrales schulpolitisches Anliegen der Landesregierung, auch in der Pandemie den Schulbetrieb in Präsenz sicherzustellen. Mit einer Neufassung der Coronabetreuungsverordnung wurde nunmehr geregelt, dass der Präsenzunterricht inzidenzunabhängig gewährleistet wird. Damit ist der Schulbetrieb in Präsenz nicht mehr an bestimmte Inzidenzwerte gebunden. Dies ist vor allem durch die vielfältigen, bewährten Schutzmaßnahmen wie Testungen, Maskenpflicht, Lüften und aufgrund der erweiterten Impfangebote verantwortungsvoll möglich. Gerade deshalb ist es von besonderer Bedeutung, diese Schutzmaßnahmen und alle sonstigen Hygienemaßnahmen weiterhin strikt einzuhalten.

Hinsichtlich der Besonderheiten für die Berufskollegs verweise ich auf die SchulMail vom 5. August 2021 und den Erlass vom 1. Juli 2021.

Auch die Schulmitwirkungsgremien können grundsätzlich uneingeschränkt tagen. Selbstverständlich gelten hier ebenfalls die besonderen Hygieneregeln. So ist der Zutritt zum Schulgebäude nur für immunisierte, also für geimpfte und genesene oder getestete Personen gestattet (§ 3 Absatz 1 Coronabetreuungsverordnung). Für die Schulmitwirkungsgremien ist eine Erleichterung bei der Maskenpflicht vorgesehen (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 Coronabetreuungsverordnung), wenn nur immunisierte Personen zusammenkommen oder der Mindestabstand von 1,50 Metern gewahrt wird (vgl. § 3 Absatz 2 Coronaschutzverordnung). Für weitere Informationen zum Thema Elternmitwirkung verweise ich auf die SchulMail vom 3. August 2021.

Eine aktualisierte Fassung der allgemeinen „Hinweise und Verhaltensempfehlungen für den Infektionsschutz an Schulen“, die mit den Kommunalen Spitzenverbänden, dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie der Unfallkasse NRW abgestimmt sind, ist im Bildungsportal verfügbar.

https://www.schulministerium.nrw/themen/schulsystem/angepasster-schulbetrieb-corona-zeiten

 

2. Aufklärungsmaterialen und Ausbau des Impfangebots

Wie in der SchulMail vom 5. August 2021 angekündigt, stehen den Bezirksregierungen bereits Aufklärungsmaterialen zum Thema „Impfen“ zur Verfügung. Die Materialien sind auf folgende Zielgruppen ausgerichtet:

Schülerinnen und Schüler zwischen 12 und 18 Jahren, deren Eltern, Fachlehrkräfte und Schulleitungen.

Die Aufklärungsmaterialien umfassen Schülerinformationen zum Einsatz im Unterricht, didaktisch-methodisches Unterrichtsmaterial, Material in leichter Sprache und Aufklärungsmaterial für Lehrkräfte und Eltern. Die Materialien werden Ihnen zeitnah über die Bezirksregierungen zugeleitet.

Um die Impfquote in der Bevölkerung weiter zu erhöhen, wird ein weiteres niedrigschwelliges Impfangebot für die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II und die Beschäftigten der Schulen eingerichtet. Auf Grundlage des beigefügten Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales werden Impfangebote durch die Kreise und kreisfreien Städte innerhalb der Impfzentren geschaffen. Alternativ können auch aufsuchende mobile Impfangebote an oder in einzelnen Schulen eingerichtet werden. In diesen Fällen ist das Einvernehmen mit dem Schulträger und der Schulleitung herzustellen. Die Kreise und kreisfreien Städte stimmen die Organisation dieser Angebote mit den Schulen ab. Ich bitte Sie, bei der Vermittlung wichtiger Informationen zu den Impfangeboten und gegebenenfalls bei der Organisation dieser Impfangebote unterstützend tätig zu werden.

Sollte sich die Entwurfsfassung der Ständigen Impfkommission zur Empfehlung zur Impfung von 12- bis 17-Jährigen nach dem gestern eingeleiteten Gutachterverfahren erwartungsgemäß abschließend bestätigen, wird die Landesregierung Impfangebote auch für diese Altersgruppe entsprechend den bisherigen Impfangeboten für die Berufskollegs und die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II allgemeinbildender Schulen vorbereiten. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und das Ministerium für Schule und Bildung stimmen hierzu kurzfristig einen weiteren Erlass ab. Selbstverständlich muss die Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegen und eine ärztliche Beratung, die den Empfehlungen und Vorgaben der STIKO folgt, vor Ort sichergestellt werden. Die Impfangebote sollen vorzugsweise in den Impfzentren unterbreitet werden; die Schulen werden von den Impfzentren entsprechend informiert.

Die Möglichkeit zum Schulbesuch wird weiterhin natürlich nicht vom Impfstatus der Schülerinnen und Schüler abhängen. Allerdings ist für vollständig geimpfte oder genesene Schülerinnen und Schüler die Teilnahme an den Corona-Tests in den Schulen nicht mehr erforderlich.

 

3. Vorgehen bei Risikokontakten innerhalb der Schule (Quarantäne)

Insbesondere die Zeit unmittelbar nach den Sommerferien kann wegen der Urlaubsrückkehr zu einem vermehrten Infektionsgeschehen und damit zu Quarantäneverpflichtungen führen. Dabei trägt die Quarantäne von Personen, die einen engen Kontakt zu einer nachweislich infizierten Person hatten, wesentlich zum Infektionsschutz bei. Bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit eines engen Kontakts rücken jedoch die möglichen negativen Auswirkungen vor allem für die Schülerinnen und Schüler zunehmend in den Vordergrund. Daher ist es wichtig, dass in der aktuellen Lage gerade innerhalb von Schulen eine differenzierte Betrachtung der maßgeblichen Kontakte einer nachweislich infizierten Person erfolgt.

Aus diesem Grund hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in dem beigefügten Runderlass vom 12. August 2021 über das Vorgehen bei Risikokontakten innerhalb der Schule informiert. Hierdurch sollen in der Regel nur einzelne Schülerinnen und Schüler, nicht jedoch ganze Bezugsgruppen wie die Klasse, ein Kurs oder eine Betreuungsgruppe vom Unterricht, sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen oder Betreuungsangeboten ausgeschlossen werden. Folgende Regelungen gelten beim Umgang mit Risikokontakten in Schulen:

 

- Bei einem Infektionsverdacht (Coronafall) in der Klasse oder Lerngruppe gelten die direkten Sitznachbarinnen und Sitznachbarn der infizierten Person (davor, dahinter, rechts und links) wegen der räumlichen Nähe sowie das Lehr- und das weitere Schulpersonal, das in engem Kontakt mit der infizierten Person stand, zunächst als „enge Kontaktpersonen“. Diese Personen haben sich auf Anordnung vorerst in eine 14-tägige Quarantäne zu begeben.

 

Von einer Einstufung der übrigen Schülerinnen und Schüler der Klasse als enge Kontaktpersonen soll hingegen bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen abgesehen werden:

- --> Die übrigen Schülerinnen und Schüler haben sich insgesamt nicht länger als 15 Minuten in unmittelbarer Nähe (Sitznachbarn) der infizierten Person aufgehalten.

---> Die übrigen Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte haben während des Unterrichts alle weiteren Präventionsmaßnahmen beachtet, also eine Maske korrekt getragen und alle anderen empfohlenen Hygienemaßnahmen einschließlich der korrekten Lüftung eingehalten. Bei einem zulässigen Verzicht auf die Maske im Unterricht (vgl. etwa § 2 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 CoronaBetrVO) muss der in diesen Einzelfällen notwendige Abstand (1,50 m) während des Unterrichts durchgängig eingehalten werden.

 

Im Falle eines positiven PCR-Pool-Testergebnisses (Lolli-Test) oder eines positiven Corona-Selbsttests bei Schultestungen erfolgt umgehend eine Absonderung der betroffenen Personen bis zum Erhalt eines negativen Ergebnisses durch einen individuellen PCR-Test. Liegt ein solches Ergebnis vor, ist für diese Personen eine Teilnahme am Präsenzunterricht, sonstigen verpflichtenden Schulveranstaltungen oder an Betreuungsangeboten wieder möglich, sofern sie durch das Gesundheitsamt nicht als „enge Kontaktperson“ eingestuft werden.

 

Nach den aktuellen Empfehlungen des RKI sind vollständig geimpfte symptomlose Kontaktpersonen (Schülerinnen und Schüler und Beschäftigte der Schule) von Quarantäneregelungen ausgenommen.

 

Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der Leitlinie „Maßnahmen zur Prävention und Kontrolle der SARS-CoV-2-Übertragung in Schulen“ (https://www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/027-076.html) der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) sowie den Empfehlungen des RKI.


18.06.2021

Aufhebung der Pflicht zum Tragen von Masken im Außenbereich von Schulen zum 21. Juni 2021

Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,

 

folgende Schulmail haben wir erhalten: 

"Die nachhaltig sinkenden Inzidenzzahlen in ganz Deutschland und vor allem auch in Nordrhein-Westfalen sind für uns alle eine große Erleichterung. Im Rahmen der ständigen Überprüfung der Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus auf Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit hat die Landesregierung jetzt die Maskenpflicht an Schulen auf den Prüfstand gestellt. Wir halten eine Anpassung der Pflicht zum Tragen von Schutzmasken an die geänderte Infektionslage für angemessen und verantwortbar. Die Coronabetreuungsverordnung wird daher kurzfristig angepasst. Ab Montag, 21. Juni 2021, gelten die folgenden Regelungen:

 

Die Maskenpflicht entfällt im gesamten Außenbereich der Schulen, insbesondere auf Schul- und Pausenhöfen sowie auf Sportanlagen. Innerhalb von Gebäuden, also in Klassen- und Kursräumen, in Sporthallen, auf Fluren und sonstigen Verkehrsflächen sowie den übrigen Schulräumen besteht die Maskenpflicht weiter.

 

Es bleibt allerdings jeder Schülerin und jedem Schüler sowie allen in Schule tätigen Personen unbenommen, im Außenbereich freiwillig eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Die Freiwilligkeit, auch im Außenbereich eine Maske zu tragen, bedingt, dass es für die Schulen weder eine infektionsschutzrechtliche noch eine schulrechtliche Handhabe gegenüber einzelnen Mitgliedern der Schulgemeinde gibt, verbindlich das Tragen einer Maske durchzusetzen. Alle übrigen Hygienemaßnahmen (z.B. Handhygiene, Durchlüftung von Klassenräumen) gelten fort. Auch die Pflicht zur Testung zweimal in der Woche bleibt bestehen.

 

Im Zusammenhang mit dem Wegfall der Maskenpflicht ist der Mindestabstand von 1,50 m nur noch innerhalb von Gebäuden von Bedeutung, wenn dort wegen eines besonderen pädagogischen Bedarfs (z.B. Sport) oder beim zulässigen Verzehr von Speisen und Getränken vorübergehend keine Maske getragen werden muss.

 

Ich danke Ihnen erneut für Ihre Anstrengungen, mit denen das Infektionsgeschehen an Schulen so effektiv bekämpft bzw. eingedämmt wurde. Der Wegfall der Maskenpflicht im Außenbereich wird den Schulalltag angesichts der sommerlichen Temperaturen für die letzten Schulwochen hoffentlich ein wenig angenehmer machen."

 

Die Schulmail finden Sie auch hier: 

https://www.schulministerium.nrw/17062021-aufhebung-der-pflicht-zum-tragen-von-masken-im-aussenbereich-von-schulen-zum-21-juni-2021

 

Mit freundlichen Grüßen

Jutta Paul-Fey und Ramazan Yalcin

Schulleitung Gymnasium und Realschule


28.05.2021

Informationen zum Schulbetrieb ab dem 31. Mai 2021

Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,

 

wie Sie aus den Medien bereits erfahren haben, soll ab Montag, den 31.05.21, wieder der normale Präsenzbetrieb in den Schulen starten. Dies ist bedingt durch die niedrigen Inzidenzwerte laut Mitteilung der Stadt Köln im Moment möglich. Wichtig ist hierbei jedoch die folgende Einschränkung:

Sollte der Inzidenzwert bis einschließlich Samstag stabil unter 100 bleiben, wird der Präsenzunterricht am Montag, den 31.05.21, starten. D.h. für uns: Wenn Sie bis Samstagabend keine anderslautende Mitteilung von uns als Schulleitung erhalten, wird der Präsenzunterricht stattfinden. Dies betrifft auch den Nachmittagsbereich sowie das Mittagsangebot in der Mensa. Bitte denken Sie daran, dass weiterhin die AHA-Regeln eingehalten werden müssen, eine Testung zwei Mal die Woche findet weiterhin statt. Das Kollegium bitten wir darauf zu achten, dass sie die Sitzpläne in WebUntis einstellen, um bei Bedarf eine Kontaktverfolgung sicherstellen zu können.

Wir hoffen, dass bis Ende des Schuljahres nun konstant alle Schülerinnen und Schüler in der Schule lernen und arbeiten können.

 

Mit freundlichen Grüßen

Jutta Paul-Fey und Ramazan Yalcin

Schulleitung Gymnasium und Realschule


25.05.2021

Informationen zum Schulbetrieb ab dem 31. Mai 2021

Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,

 

nachfolgend der Link zur Schulmail des Ministeriums, die die Zeit nach dem 31.5.2021 betrifft: https://www.schulministerium.nrw/startseite/regelungen-fuer-schulen-ab-dem-31-mai-2021

Weitere Infos zum konkreten Vorgehen folgen in Kürze.

 

Mit freundlichen Grüßen

Jutta Paul-Fey und Ramazan Yalcin

Schulleitung Gymnasium und Realschule


14.05.2021

Informationen zum Schulbetrieb ab dem 17. Mai 2021

Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,

 

aufgrund der sinkenden Fallzahlen gibt es in der kommenden Woche wieder Wechselunterricht mit Beginn der Gruppe B, da zuletzt die Gruppe A im Präsenzunterricht war, sofern es keine weitere Mail von Seiten der Schulleitung bis Sonntag, 12 Uhr, gibt.

 

Mit freundlichen Grüßen

Jutta Paul-Fey und Ramazan Yalcin

 

Schulleitung Gymnasium und Realschule


23.04.2021

Informationen zum Schulbetrieb ab dem 26. April 2021

Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,

 

nach den neuesten Informationen, die uns vorliegen, gibt es ab dem 26. April 2021 bis auf Weiteres eine Rückkehr zum Distanzunterricht. Die Umstellung vom Wechselunterricht auf den Distanzunterricht findet statt, wenn an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte sogenannte 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165 überschreitet. Dieser Fall ist für die Stadt Köln eingetreten.

 

Die Schülerinnen und Schüler werden weiterhin über MS Teams unterrichtet.

Die Abschlussklassen 10 RS, Q1 und Q2 sind von dieser Regelung nicht betroffen. Sie werden weiterhin in Präsenz unterrichtet.

 

Weitere Details finden Sie in der Schulmail:

https://www.schulministerium.nrw/22042021-informationen-zum-schulbetrieb-ab-26-april-2021 

 

Mit freundlichen Grüßen

Jutta Paul-Fey und Ramazan Yalcin

Schulleitung Gymnasium und Realschule


16.04.2021

Informationen zum Schulbetrieb ab dem 19. April 2021

Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,

 

nachfolgend erhalten Sie als Link die letzte Schulmail des Ministeriums:

https://www.schulministerium.nrw/ministerium/schulverwaltung/schulmail-archiv/14042021-schulbetrieb-im-wechselunterricht-ab-montag

 

Nach dieser letzten Schulmail gilt ab dem 19.04. das gleiche Verfahren wie vor den Ferien. Beachten Sie bitte folgende schulinterne Regelungen.

 

Wechselunterricht:

In der 1. Woche ist die Gruppe A im Präsenzunterricht, in der 2. Woche die Gruppe B. Die Klassenleitungen teilen die Klassen entsprechend in zwei Gruppen. Sie können sich bezüglich der Aufteilung bei den Klassenleitungen informieren.

 

Testpflicht:

Gemäß der neuen, geltenden Coronaschutzverordnung müssen auch alle KuK sowie die in Schule Tätigen 2 Mal die Woche getestet werden. Dies gilt für alle, die im Präsenzunterricht sind.

 

Für die SuS im Präsenzunterricht gilt:

a) Sek I und EF: 

montags und donnerstags jeweils in der 1. Stunde

b) Q1:   montags und freitags jeweils in der 3. Stunde

c) Q2:   Montag, 19.4., 5./6. Stunde und Mittwoch, 21.4., 5./6. Stunde.

 

Es besteht eine Testpflicht für alle SuS. Bei Weigerung müssen die Schüler nach der neuen Verordnung nach Hause geschickt werden. Das Datum der Selbsttests, die getesteten Personen und die Testergebnisse werden von der Schule erfasst und dokumentiert. Die Dokumentation wird beim Sekretariat abgegeben und nach 14 Tagen gelöscht.

 

Unterrichtsräume 10ab RS:

Die Klasse 10a RS wird durchgehend im SLZ und die 10b RS im Musikraum unterrichtet.

 

WP-Fächer (Kurse in der Sek I):

Die WP-Fächer finden im Klassenverband statt. Dazu tauschen sich die Fachlehrkräfte aus und bestimmen untereinander, welche Lehrkraft welche Klasse beaufsichtigt. Hier werden nur Aufgaben zur Verfügung gestellt wie in einer Lernzeit.

 

Mit freundlichen Grüßen

Jutta Paul-Fey und Ramazan Yalcin

Schulleitung Gymnasium und Realschule


09.04.2021

Informationen zum Schulbetrieb ab dem 12. April 2021

Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,

 

wie Sie vermutlich aus der Presse erfahren haben, findet in der 1. Woche nach den Osterferien (12.-16.04.2021) bis auf die Abschlussklassen (10 RS und Q1/Q2) wieder Distanzunterricht statt. Für diese Woche gelten die gleichen Vorgaben wie bereits im Februar.

 

WICHTIG: Test-Kits

Die Test-Kits werden am Montag, 12.04. für die 10 RS wie gewohnt in den 1-2. Stunden und für die Q1/Q2 in den 5-6. Stunden durch die Fachlehrkräfte beim Sekretariat abgeholt und in den Klassen- bzw. Kursräumen durchgeführt.

 

Notbetreuung

Auf Antrag der Eltern kann ab dem 12.04. eine Notbetreuung für die Klassen 5-6 organisiert werden. Hierzu wenden Sie sich bitte mit dem beigefügten Formular an das Sekretariat der jeweiligen Schulform.

 

Nachfolgend erhalten Sie als Link die letzte Schulmail des Ministeriums mit allen Infos: https://www.schulministerium.nrw/ministerium/schulverwaltung/schulmail-archiv/08042021-informationen-zum-schulbetrieb-nrw

 

Wir vom SL-Team sind uns sicher, dass wir gemeinsam auch diese Zeit der ständigen Veränderungen im Schulbetrieb meistern werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Jutta Paul-Fey und Ramazan Yalcin

Schulleitung Gymnasium und Realschule


Download
Anlage zur Anmeldung Betreuung ab dem 12
Adobe Acrobat Dokument 557.7 KB

05.03.2021

Informationen zum Schulbetrieb ab dem 15. März 2021

Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,

 

nachfolgend erhalten Sie als Link die letzte Schulmail des Ministeriums. Demnach sollen ab dem 15. März möglichst viele Schülerinnen und Schüler in den Präsenzunterricht zurückkehren. Dabei wenden wir folgendes Wechselmodell an:

 

1. Wir orientieren uns am aktuellen Stundenplan.

2. Die Klassenleitung teilt ihre Klasse in 2 Gruppen (A und B) auf. In der A - Woche (vom 15. - 19.3.) kommt die Gruppe A in die Schule, in der B-Woche (vom 22. - 26. 3.) hat die Gruppe B Präsenzunterricht.

3. Sie werden entsprechend spätestens bis Mittwoch, den 10.3., von den Klassenleitungen informiert, welcher Schüler in welcher Woche zur Schule kommt.

4. Die SuS, die nicht im Präsenzunterricht sind, nehmen zeitgleich am Distanzunterricht über MS Teams teil.

5. Diese Regelungen beziehen sich nicht auf die 10 RS, Q1 und Q2. Für diese gelten die gleichen Regelungen wie bisher.

 

Link Schulmail: https://www.schulministerium.nrw.de/ministerium/schulverwaltung/schulmail-archiv/05032021-informationen-zum-schulbetrieb-nrw 

 

Mit freundlichen Grüßen

Jutta Paul-Fey und Ramazan Yalcin

Schulleitung Gymnasium und Realschule


12.02.2021

Informationen zum Schulbetrieb ab dem 22. Februar  2021

Liebe Eltern,

liebe Schülerinnen und Schüler,

 

unter dem folgenden Link können Sie sich die letzte Schulmail des Ministeriums durchlesen:

 

https://www.schulministerium.nrw.de/ministerium/schulverwaltung/schulmail-archiv/11022021-informationen-zum-schulbetrieb-nach-dem

 

Nachfolgend finden Sie unsere schulinterne Konkretisierung:

 

Präsenzunterricht:

 

Für die Jahrgänge 10 RS, Q1 und Q2 gibt es ab dem 22. Februar 2021 Präsenzunterricht. Damit gilt auch folglich für alle unterrichtenden Lehrkräfte für diese Jahrgänge Präsenzunterricht. Dadurch, dass die 10 RS auch vertreten werden könnte, werden auch die Präsenzlehrkräfte in der Schule zu ihren Präsenzen anwesend sein. Auch die Pausenaufsichten werden wahrgenommen.

 

Beachten Sie bitte aktiv wie gewohnt den Vertretungsplan! Insbesondere bitte die Klausuraufsichten beachten.

 

Fremdsprachen und Wahlpflichtfächer finden unter den bestehenden Hygienemaßnahmen (wie beispielsweise Dokumentation der Sitzpläne) statt.

 

In Quarantänefällen bei Lehrkräften im Jg. 10 wird der Unterricht in der Klasse online durch die Vertretungslehrkraft ermöglicht.

 

Klausuren in der SEK II:

 

Die Klausuren der Q1 und Q2 finden zu den gesetzten Terminen statt bis auf die Ausnahme, dass die SoWi-Klausur in der Q1 vom 22.02. auf den 26.02. verschoben wird. Die Klausurtermine der EF wird noch mit der Bezirksregierung geklärt.

 

Distanzunterricht:

 

Für alle anderen Jahrgänge gilt weiterhin Distanzunterricht. 

 

Notbetreuung:

 

Die Notbetreuung kann nur für die Jg. 5-6 beantragt werden. Für die Schülerinnen und Schüler aus den restlichen Jahrgängen muss eine Absprache mit der Schulleitung erfolgen.

 

 

Bei Fragen oder Unklarheiten können Sie sich gerne an die Schulleitung der jeweiligen Schulform melden.

 

Schulleitung GY/RS

J. Paul-Fey und R. Yalcin


Download
Anmeldung Notbetreuung ab 22.2.2021.pdf
Adobe Acrobat Dokument 547.3 KB

28.01.2021

Informationen zum Schulbetrieb vom 1. bis zum 12. Februar 2021

Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Kolleginnen und Kollegen,

unter dem folgenden Link finden Sie Informationen zum Schulbetrieb vom 1. bis zum 12. Februar 2021:

https://www.schulministerium.nrw.de/ministerium/schulverwaltung/schulmail-archiv/28012021-informationen-zum-schulbetrieb-vom-1-bis-zum

Mit der Bitte um Beachtung!

Achten Sie bitte auf sich und Ihre Mitmenschen. Bleiben sie gesund.

Schulleitung GY/RS

J. Paul-Fey und R. Yalcin


07.01.2021

Weiteres Vorgehen nach den Weihnachtsferien

Liebe KuK, liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,

wie bereits aus der Presse bekannt, findet ab dem 11.01.2021 kein Präsenzunterricht statt. Der Unterricht erfolgt ausschließlich online über Microsoft Teams gemäß dem geltenden Stundenplan.

Der Online-Unterricht findet in der Teams-Gruppe des jeweiligen Fachunterrichts statt. Dies gilt für alle Fächer, u.a. auch für die Lernzeit und den Sportunterricht!

Die AGs finden in diesem Monat nicht statt.

Thema Klassenarbeiten/Klausuren: Im gesamten Monat Januar - ab sofort - finden keine Klassenarbeiten und keine Nachschreibklausuren für die Sek I und die EF statt (Info nach Rücksprache mit der Bezirksregierung).

Ausnahme: Für die Q1 gelten die Termine, die vorher festgelegt worden sind. Gegebenenfalls könnten weitere Termine folgen.

Thema Krankmeldung 1. Eltern/Schüler: Sollte Ihr Kind krankheitsbedingt nicht am Online-Unterricht teilnehmen können, melden Sie Ihr Kind bei der Klassenleitung ab! Die An- und Abwesenheitskontrolle erfolgt weiterhin über WebUntis.

Thema Krankmeldung 2. Lehrkräfte: Die Lehrkräfte melden sich laut dem VP-Konzept krank! Der Unterricht fällt aus. Der Ausfall ist über WebUntis sichtbar. Bitte um entsprechende Beachtung!

Thema Notbetreuung für die Jg. 5/6: Die Eltern, die eine Notbetreuung beanspruchen müssen, schicken das entsprechende Formular (siehe weiter unten) bitte bis zum Sonntag, dem 10.01.2021 um 12 Uhr, an das Sekretariat info@ffw-gym.de bzw. info@wh-rs.de.

Hinweis: Die Schülerinnen und Schüler nehmen am Online-Unterricht teil; es handelt sich nur um eine reine Betreuung!

Mit freundlichen Grüßen
Jutta Paul-Fey und Ramazan Yalcin 


Download
Anmeldung Betreuung bis 31.01.2021.pdf
Adobe Acrobat Dokument 547.2 KB

11.12.2020

Wichtiges zu den neuen Coronamaßnahmen

Liebe Eltern, 

liebe Schülerinnen und Schüler,

liebe Lehrerinnen und Lehrer,

  

mit dieser Mail möchten wir Sie über die weitere Vorgehensweise an unseren Schulen aufmerksam machen: 

 

- Ab dem kommenden Montag wird die Präsenzpflicht an allen Schulen in Nordrhein-Westfalen aufgehoben.

- Für Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 bis 7 soll regulärer Unterricht stattfinden, Eltern können jedoch entscheiden, ob Ihre Kinder zuhause (Online-Unterricht über die App MS-Teams) bleiben oder den Unterricht in Präsenz wahrnehmen.    

Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten müssen unserer Schule gegenüber schriftlich unter der Mail-Adresse info@ffw-gym.de oder info@wh-rs.de bis Montag, 14.12.2020, 8:15 Uhr angeben, wenn sie von dieser Befreiung Gebrauch machen wollen. Ein Hin- und Her-Wechseln zwischen Präsenzunterricht und Distanzlernen ist nicht möglich.  

- Ob in der kommenden Woche Klassenarbeiten geschrieben werden, wird von den Fachlehrkräften überprüft und entsprechend an die Eltern über WebUntis kommuniziert.

- Für Schülerinnen und Schüler ab der Klasse 8 wird in der kommenden Woche nach Stundenplan Online-Unterricht über die App MS Teams (Distanzunterricht) stattfinden.

- Am 7. und 8. Januar 2021 soll kein Unterricht stattfinden, die Weihnachtsferien werden somit um zwei weitere Tage verlängert.  

 

Mit freundlichen Grüßen  

 

Ramazan Yalcin und Jutta Paul-Fey 

Schulleitung RS und GY


22.10.2020                                                                                            Ergänzende Informationen zum Schulbetrieb in Corona-Zeiten nach den Herbstferien

Liebe Schülerinnen und Schüler,
liebe Kolleginnen und Kollegen, 
liebe Eltern,

anbei finden Sie wichtige Informationen zum Schulbetrieb nach den Herbstferien (gültig ab dem 26.10.2020), die uns vom Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen geschickt wurden. 
Die Anpassungen und Ergänzungen betreffen das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (MNB) sowie Hinweise und Empfehlungen zum Lüften in Unterrichtsräumen und Sporthallen. Diese werden weiter im Anhang der Mail des Ministeriums ausführlich dargestellt und durch ergänzende Expertenpapiere erläutert.
Nachfolgend eine Übersicht der wesentlichen neuen Regelungen:

Maskenpflicht in Schulen (ab dem 26.10.2020):
-  Mund-Nase-Bedeckung für alle Schülerinnen und Schüler im Schulgebäude und auf dem Schulgelände
-  Ab Jahrgangsstufe 5 gibt es auch eine Maskenpflicht im Unterricht und am Sitzplatz
-  Regelungen gelten erstmal bis zum 22.12.2020 (Beginn Weihnachtsferien NRW)  

Belüftung im Schulbetrieb:
-  Stoßlüften alle 20 Minuten
-  Querlüften, wo immer es möglich ist
-  Lüften während der gesamten Pausendauer

Sobald weitere Informationen vorliegen, werden wir Sie entsprechend informieren.

Mit freundlichen Grüßen

J. Paul-Fey und R. Yalcin


Download
Schulmail.pdf
Adobe Acrobat Dokument 313.7 KB

02.09.2020

Neues Hygienekonzept

Liebe Eltern, Schülerinnen und Schüler,

 

hier finden Sie das überarbeitete Hygienekonzept, das ab dem 02.09.2020 an unseren Schulen gilt. 
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Keiler: p.keiler@sz-buchheim.de

 

Wir wünschen allen viel Gesundheit.

 

Ihr Schulzentrum Buchheim


Download
Regeln in Zeiten der Corona.pdf
Adobe Acrobat Dokument 200.0 KB
Download
Neues Hygienekonzept.pdf
Adobe Acrobat Dokument 499.4 KB

31.08.2020

Informationen zum Schulbetrieb ab dem 1. September 2020

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern,


in der Anlage finden Sie die Mail vom Schulministerium, die wir als Schulzentrum erhalten haben. Hier werden die Regelungen im Schulbetrieb ab Dienstag, den 1. September 2020 geklärt, die auch für unsere Schulen gelten.

Bei weiteren Fragen oder Unklarheiten können Sie sich gerne an uns wenden.

 


Download
Informationen zum Schulbetrieb in Corona
Adobe Acrobat Dokument 392.3 KB

17.08.2020

Hygienekonzept

Liebe Eltern, Schülerinnen und Schüler!

 

im Anhang finden Sie das aktuell geltende Hygienekonzept unseres Schulzentrums in Kurzfassung. In Absprache mit der Schulleitung beider Schulen weisen wir darauf hin, dass das Einhalten dieses Konzeptes zwingend notwendig ist, um die Infektionskette zu unterbrechen und COVID-19 keine Chance an unserer Schule zu geben.

 

Das Konzept lehnt sich an das bisherige Hygienekonzept an, nach welchem wir schon vor den Ferien unterrichtet haben. Falls Sie Fragen dazu haben, schreiben Sie bitte einfach eine Mail an: p.keiler@sz-buchheim.de

 

Noch ein kurzer Hinweis: Bei unserem Konzept müssen wir immer wieder auf neue Regelungen und Vorgaben der Bezirksregierung und des Schulministeriums reagieren, weswegen auch kurzfristige Änderungen des Konzeptes und damit unserer Handlungen möglich sind. Wir bitte Sie daher sich täglich auf dem Laufenden zu halten (über WebUntis und unsere Homepage).

 

Freundliche Grüße und bleiben Sie gesund!

 

Ihr Schulzentrum Buchheim


Download
Hygienekonzept.pdf
Adobe Acrobat Dokument 2.8 MB

08.08.2020

Allgemeine Informationen zum Schulstart

Untenstehend finden Sie die nunmehr 25. Schulmail des Ministeriums für Schule und Bildung zum Coronavirus (auch wenn das Ministerium sich entschieden hat, zum Beginn des Schuljahres auf die weitere Nummerierung der Mails zu verzichten).

 

Wesentlicher Inhalt ist das anliegende „Faktenblatt“, dass den Sachstand der coronabedingten Änderungen und Maßnahmen noch einmal konsolidiert, sowie der angekündigte Vordruck einer Schulleitungsbescheinigung für Beschäftigte, die das Angebot kostenloser Coronatestungen wahrnehmen wollen.

 

Das Faktenblatt entzieht sich einer kurzen Zusammenfassung, da es an vielen Stellen auch bereits Bekanntes noch einmal zusammenführt. Eine vollständige Lektüre ist zum Schulstart ratsam. Ich möchte an dieser Stelle daher lediglich einige neue bzw. besonders entscheidende Punkte hervorheben:

 

-         Maskenpflicht: Hier hat es verglichen zum Stand vor den Sommerferien noch einmal wesentliche Änderungen gegeben. An Schulen der Primarstufe weiterhin gilt, dass in den Unterrichtsräumen für die Schülerinnen und Schüler auf einen Mund-Nase-Schutz verzichtetwerden kann, wenn eine feste Sitzordnung eingehalten wird und die Schülerinne und Schüler an ihren Plätzen sitzen. Diese Regelung wurde jedoch nicht auf weiterführende Schulen übertragen. 
Für weiterführende Schulen giltdass der Mund-Nase-Schutz auch im Unterricht zu tragen ist. Lehrkräfte an weiterführenden Schulen können dann den Mund-Nase-Schutz ablegen, wenn sie einen Abstand von mindestens 1,5m sicherstellen können. Ausnahmen von dieser Regel sind zeitweise oder für bestimmte Unterrichtseinheiten bzw. Prüfungssituationen möglich, wenn das Tragen „mit den pädagogischen Erfordernissen und Zielsetzungen der Unterrichtserteilung und der sonstigen schulischen Arbeit nicht vereinbar ist

-        Feste Lerngruppen: Hier wurde präzisiert, was „feste Lerngruppen“ an den weiterführenden Schulen bedeutet. Neben dem Unterricht im Klassenverband sind zudem möglich:

o   Klassenübergreifende feste Lerngruppen, wenn es gemäß Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erforderlich ist. (Beispiel: Wahlpflichtunterricht, Religionsunterricht, etc.)

o   Jahrgangsübergreifende feste (Lern-)Gruppen, sofern sie bereits regulär so zusammengesetzt sind, außerdem Gruppen für Ganztags- und Betreuungsgruppenangebote, und Schulsportgemeinschaften.

o   Unterricht im Kurssystem der Oberstufe, auch bei Fachunterrichtskooperationen mit anderen Schulen

-          Vorerkrankte Schülerinnen und Schüler: Vorerkrankte Schülerinnen und Schüler können weiterhin vom Präsenzunterricht befreit werden, allerdings kann die Schule im Zweifel nun ein ärztliches Attest einzufordern. Im Falle einer Befreiung ist 

-          Schülerinnen und Schüler mit vorerkrankten Personen im Haushalt: Hier möchte ich zitieren: „Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Großeltern oder Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine relevante Erkrankung, bei der eine Infektion mit SARS-Cov-2 ein besonders hohes gesundheitliches Risiko darstellt, besteht, sind vorrangig Maßnahmen der Infektionsprävention innerhalb der häuslichen Gemeinschaft zum Schutz dieser Angehörigen zu treffen.
Die Nichtteilnahme von Schülerinnen und Schülern am Präsenzunterricht kann zum Schutz ihrer Angehörigen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und nur vorübergehend in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Coronarelevante Vorerkrankung ergibt.“

-       Einschulungsfeiern: Einschulungsfeiern sind zulässig, dürfen aber keinen „überwiegend geselligen Charakter“ haben.


Download
Faktenblatt.pdf
Adobe Acrobat Dokument 520.9 KB